Vor diesem Hintergrund ist eine konkrete Gefährdung von Drittpersonen durch den Beschuldigten mittels Waffengewalt in der Zukunft nicht auszuschliessen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit mehrfach suizidale Äusserungen machte (vgl. dazu insbesondere den polizeilichen