Ebenso durch allfällige Besucher, wie im Besonderen die regelmässig im Haus übernachtenden Enkelkinder von D.________ (vgl. dazu pag. 5). Weiter äusserte der Beschuldigte gegenüber der Polizei, im Besitz von Waffen zu sein, um sich gegen Dritte, welche an seinem Domizil Sachbeschädigungen begehen würden, zu verteidigen (vgl. dazu ebenfalls pag. 5). Vor diesem Hintergrund ist eine konkrete Gefährdung von Drittpersonen durch den Beschuldigten mittels Waffengewalt in der Zukunft nicht auszuschliessen.