Damit liegt zweifelsohne eine Anlasstat vor, ein Bezug zwischen einzuziehendem Gegenstand und Delikt ist angesichts dessen, dass die Waffe Tatmittel und -objekt darstellt, evident. Das deliktische Verhalten – insbesondere die unsorgfältige Aufbewahrung der Waffe – gefährdeten zudem die Sicherheit von Menschen, im Speziellen diejenige der Lebens- und Wohnpartnerin des Beschuldigten, zumal die Waffe vom Beschuldigten in den gemeinsamen Wohnräumlichkeiten frei zugänglich aufbewahrt wurde und damit auch von D.________ jederzeit behändigt werden konnte. Ebenso durch allfällige Besucher, wie im Besonderen