Weiter bewahrte er die Waffe in seinem Domizil in C.________ (Ort) für Dritte, insbesondere seine Lebenspartnerin, frei zugänglich auf. Damit liegt zweifelsohne eine Anlasstat vor, ein Bezug zwischen einzuziehendem Gegenstand und Delikt ist angesichts dessen, dass die Waffe Tatmittel und -objekt darstellt, evident.