Was die Druckluftwaffe, Marke unbekannt (Ass. B1), anbelangt, so hat der Beschuldigte damit gleich in zweifacher Hinsicht gegen das WG verstossen. Und zwar erstens indem er ca. im Januar 2022, evtl. einige Monate davor, bis am 1. Februar 2022 den schriftlichen Vertrag für die Waffenübertragung im Anschluss an den Erwerb der erwähnten Druckluftwaffe nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrte, mithin seiner Pflicht als Vertragspartei nicht nachkam, obwohl er von seiner Pflicht als Käufer wusste. Weiter bewahrte er die Waffe in seinem Domizil in C.___