Die von der Verteidigung geltend gemachten diesbezüglichen Einwände – konkret die angeblich mangelnde Waffeneigenschaft betreffend die Asservate B2 und B3, die gerügte Verletzung des Anklageprinzips betreffend das Asservat Fl2 sowie der beantragte materielle Freispruch in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo bezüglich das Asservat F5 – sind daher nicht zu hören bzw. darauf ist nicht näher einzugehen. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Beschlagnahme bzw. Einziehung erfüllt sind oder nicht. 16.2. Was die Druckluftwaffe, Marke unbekannt (Ass.