4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Einziehung der Asservate B1, B2, B3, Fl2, F5, S1, S2 und S3 zur Vernichtung wie folgt: 16. 16.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 14. September 2022 rechtskräftig wegen diverser Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verurteilt. So unter anderem wegen Herstellung von verbotenen Waffenbestandteilen (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG; Schalldämpfer [Ass. S6]), Verletzung der Pflichten nach Art. 11 Abs. 1 WG (Art. 34 Abs. 1 Bst. d WG; Druckluftwaffe [Ass. B1]) sowie Verletzung der Aufbewahrungspflichten nach Art. 26 Abs. 1 WG (Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG; Druckluftwaffen [Ass.