4 verhältnismässig im engeren Sinne sein, d.h. zwischen dem anvisierten Ziel der Sicherung und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Daran kann es fehlen, wenn der Gegenstand sehr wertvoll, die weiterbestehende Gefährdung dagegen gering ist. Je grösser und wahrscheinlicher die Gefährdung, desto eher ist die Einziehung verhältnismässig (Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2; 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 7.1; 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4).