Die Einziehung muss deshalb vorab zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Diese Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit in Frage stehen. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff zudem nicht weiter reichen, als es der Sicherungszweck gebietet (BGE 137 IV 249 E. 4.5; 135 I 209 E. 3.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.3). Soweit die Verwertung des Gegenstands möglich ist, ist eine Vernichtung nicht erforderlich. Schliesslich muss die Einziehung