2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2). An die Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn diese wahrscheinlich ist, falls die Gegenstände nicht eingezogen werden (BGE 127 IV 203 E. 7b; 124 IV 121 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2). 3.3 Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dar und untersteht daher dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Die Einziehung muss deshalb vorab zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein.