Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung PEN 22 844 vom 8. Februar 2024 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Wie der Begründung der Beschwerde entnommen werden kann (vgl. insb. den Betreff auf S. 1 sowie S. 3 Ziff. 3 der Beschwerde), richtet sich diese gegen die Einziehung der bezeichneten Gegenstände (Anmerkung der Kammer: Asservate B1, B2, B3, Fl2, F5, S1, S2 und S3) bzw. die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in