In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 5. März 2024 ein Beschwerdeverfahren, stellte der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz eine Kopie der Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Soweit der Beschwerdeführer die definitive Befreiung von den Verfahrenskosten verlangte, wurde sein Antrag abgewiesen.