Gegen genannte Verfügung erhob Rechtsanwalt B.________ am 18. Februar 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und es seien wieder auszuhändigen: - Druckluftwaffe Marke unbekannt (Ass. B1); - Druckluftwaffen Diana 45 (Ass. B2) und Diana 35 (Ass. B3), Softairwaffe (Ass. Fl2) und Schwarzpulverkanone (Ass. F5); - Flinte Mossberg (Ass. S1), Büchse unbekannter Marke (Ass. S2) sowie kombinierte Handfeuerwaffe unbekannter Marke (Ass.S3).