2 2022 in Rechtskraft erwachsen seien und verfügte die Beschlagnahme und Einziehung zur Vernichtung der Asservate S5, S6, B1, B2, B3, Fl2, F5, S1, S2 und S3. Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zudem wurde in Aussicht gestellt, dass die Entschädigung für die amtliche Verteidigung nach Eingang der Honorarnote bestimmt werde. Gegen genannte Verfügung erhob Rechtsanwalt B.___