Mit Eingabe vom 24. September 2023 stellte er sodann den Antrag, es sei von einer Bestrafung wegen unsorgfältiger Aufbewahrung der Asservate B2, B3, FI2 sowie F5 abzusehen. 1.2 Mit Verfügung PEN 22 844 vom 8. Februar 2024 trat das Regionalgericht Bern-Mit- telland, Einzelgericht (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz), auf den mit Eingabe vom 24. September 2023 gestellten Antrag auf Absehung von einer Bestrafung wegen unsorgfältigen Aufbewahrens nicht ein. Des Weiteren stellte es fest, dass die Ziffern 1 bis 4, 6 sowie 8 und 9 des Strafbefehls BM 22 4853 vom 14. September