Am 20. September 2022 erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Einsprache gegen den Strafbefehl, wobei er explizit nur Ziff. 5 des Strafbefehls bzw. die Verfügung betreffend die Beschlagnahme und Einziehung zur Vernichtung der sichergestellten Waffen und des Waffenzubehörs anfocht. Mit Eingabe vom 24. September 2023 stellte er sodann den Antrag, es sei von einer Bestrafung wegen unsorgfältiger Aufbewahrung der Asservate B2, B3, FI2 sowie F5 abzusehen.