69 StGB beschlagnahmt und zur Vernichtung eingezogen. Schliesslich wurde festgestellt, dass über die Einziehung aller weiteren am 1. Februar 2022 sichergestellten Gegenstände (Waffen, Waffenzubehör etc.) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, zu befinden sei (Art. 31 WG, Art. 1 ff. der kantonalen Waffenverordnung [KWV; BSG 943.511.1]). Am 20. September 2022 erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Einsprache gegen den Strafbefehl, wobei er explizit nur Ziff.