(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54), begangen in der Zeit von ca. April 2016 bis ca. April 2017 durch nichtgewerbsmässiges Verbringen von verbotenem Waffenzubehör (Wärmebildzielgerät mit Laser) ins schweizerische Staatsgebiet ohne Bewilligung, in der Zeit von ca. April 2017 bis am 1. Februar 2022 durch nichtgewerbsmässige Herstellung von wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen (Schalldämpfer) ohne kantonale Ausnahmebewilligung, ca. im Januar 2022, evtl. einige Monate davor, bis am 1. Februar