2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden zu vier Fünftel, ausmachend CHF 1’600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Ein Fünftel, ausmachend, CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers, Advokatin B.________, wird auf CHF 2’324.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Für einen Fünftel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht.