23 CHF 174.15) geltend. Dies gibt zu keinen weitergehenden Bemerkungen Anlass, weshalb ihr eine amtliche Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen ist. Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs, besteht für einen Fünftel der amtlichen Entschädigung keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Beweisantrag auf Befragung von Mitarbeitenden des Regionalgefängnisses Burgdorf und der Gerichtskanzlei wird abgewiesen.