als amtliche Verteidigerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 und 42 Abs. 1 Satz 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst.