13. 13.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das vom Beschwerdeführer initiierte Beschwerdeverfahren werden auf CHF 2’000.00 festgesetzt. Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs trägt der Kanton die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von einem Fünftel, ausmachend CHF 400.00. Die verbleibenden CHF 1’600.00 sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 13.2 Vorliegend hat Advokatin B.________ als amtliche Verteidigerin