Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass die Vorinstanz nicht alle zumutbaren Nachforschungen zum Aufenthalt unternommen habe. Vielmehr hat sie sich an die Vorgaben des Bundesgerichts zur Aufenthaltsermittlung gehalten, indem sie den Migrationsdienst des Kantons St. Gallen, die Kantonspolizei Bern, die Einwohnergemeinde N.________ sowie das Ausreise- und Nothilfezentrum M.________ kontaktiert hatte (pag. 773 ff., PEN 20 728; vgl. 148 IV 362 E.1.2).