Aus Sicht der Beschwerdekammer sind keine von Amtes wegen zu berücksichtigenden krassen Verfahrensfehler auszumachen sind, welche die Nichtigkeit des Abwesenheitsurteils zu begründen vermögen und zur Aufhebung des Abwesenheitsurteils führen. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass die Vorinstanz nicht alle zumutbaren Nachforschungen zum Aufenthalt unternommen habe.