es sich um ein Versuchsdelikt handle und die Hauptfrage der subjektive Tatbestand darstelle. Allein anhand der Protokolle und mangels Aufzeichnungen der Einvernahme sei es für das Gericht nicht möglich gewesen, sich ein Bild über die inneren Bewegründe des Beschwerdeführers zu machen. 11.2.3 Aus Sicht der Beschwerdekammer sind keine von Amtes wegen zu berücksichtigenden krassen Verfahrensfehler auszumachen sind, welche die Nichtigkeit des Abwesenheitsurteils zu begründen vermögen und zur Aufhebung des Abwesenheitsurteils führen.