Es widerspreche zudem dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn erst für den Vollzug des Urteils ernsthafte Aufenthaltsforschungen betrieben würden, jedoch nicht bereits vorher, um die Durchführung des Verfahrens in Abwesenheit des Beschuldigten zu ermöglichen. Zudem sei der persönliche Eindruck der Beteiligten für das Gericht von entscheidender Bedeutung gewesen und es hätte sich von den Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen müssen, da es sich um ein Versuchsdelikt handle und die Hauptfrage der subjektive Tatbestand darstelle.