Dabei habe sich der Beschwerdeführer genügend zu seiner Wahrnehmung und Intention äussern können, weshalb der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers vor Gericht nicht zwingend nötig gewesen sei. 11.2.2 Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf die einzelnen Prüfungsvoraussetzungen und ist der Meinung, dass diese nicht erfüllt seien. So macht er insbesondere geltend, dass die Voraussetzungen für die öffentliche Bekanntmachung nicht gegeben gewesen seien, weil die Vorinstanz weitere Nachforschungen zum Aufenthaltsort hätte tätigen müssen.