Damit sei ihm das rechtliche Gehör ausreichend gewährt worden. Schliesslich habe auch die Beweislage ein Urteil ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers zugelassen. Diesbezüglich seien die möglichen und erhältlichen Sachbeweise erhoben worden (IRM-Gutachten KTD-Berichte, Überwachungsvideos). Daneben lägen die Aussagen sämtlicher Auskunftspersonen und des Beschwerdeführers vor. Dabei habe sich der Beschwerdeführer genügend zu seiner Wahrnehmung und Intention äussern können, weshalb der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers vor Gericht nicht zwingend nötig gewesen sei.