In der Folge überprüfte die Vorinstanz die einzelnen Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens und kam zum Schluss, dass das Gericht ausreichende Nachforschungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers getätigt hatte und der Beschwerdeführer durch die zweimalige Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Weiter sei er insgesamt vier Mal einvernommen worden, wobei er sich ausführlich zu den Vorwürfen habe äussern und zu den Aussagen der Auskunftspersonen und des Opfers Stellung nehmen können. Damit sei ihm das rechtliche Gehör ausreichend gewährt worden.