21 liessen, sofern dem in Abwesenheit Verurteilten die Aufhebung des betreffenden Urteils und die erneute Durchführung des Verfahrens grundsätzlich offenstehe. In der Folge überprüfte die Vorinstanz die einzelnen Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens und kam zum Schluss, dass das Gericht ausreichende Nachforschungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers getätigt hatte und der Beschwerdeführer durch die zweimalige Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern ordnungsgemäss vorgeladen worden sei.