Der Beschwerdeführer rügte bereits in seinem Gesuch um Neubeurteilung, dass die Voraussetzungen für ein Abwesenheitserfahren zu keinem Zeitpunkt gegeben waren. Es handle sich dabei um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, welcher aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Aufhebung des Entscheids führen müsse und eine Nichtigkeit begründe. Aus diesem Grund nahm die Vorinstanz eine ausführliche Prüfung der einzelnen Voraussetzungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 StPO vor.