Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 144 IV 362; je mit weiteren Hinweisen). 11.2 Der Beschwerdeführer rügte bereits in seinem Gesuch um Neubeurteilung, dass die Voraussetzungen für ein Abwesenheitserfahren zu keinem Zeitpunkt gegeben waren.