10.4 Demnach durfte die Vorinstanz darauf abstellen, ob das Gesuch um Neubeurteilung nicht aussichtlos erschien. Mit Verweis auf die Ausführungen in E.6.3 hat der Beschwerdeführer das Gesuch erst nach deutlich über einem Jahr seit fristauslösender Zustellung des Abwesenheitsurteils und damit offensichtlich verspätet eingereicht. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass das Gesuch von vornherein aussichtslos gewesen ist. Daran vermögen auch die bereits eingehend abgehandelten Einwände (E.8.4) des Beschwerdeführers nichts zu ändern.