Insbesondere in Anbetracht der Bestätigung von Rechtsanwalt H.________, dass der Beschwerdeführer bereits im Juli 2022 ein neues Verfahren gewollt habe, und seiner diesbezüglichen Sorgfaltspflichtverletzung sei das Gesuch nicht von vorneherein aussichtslos gewesen. Der Kostenentscheid sei somit in jedem Fall aufzuheben und Advokatin B.________ ein angemessenes Honorar zuzusprechen. 10.3 Mit Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV (und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) kodifiziert (vgl. BGE 139 IV 113 E. 4.3).