10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit Einreichung des Gesuchs um Neubeurteilung die Einsetzung von Advokatin B.________ als amtliche Verteidigerin. Die Vorinstanz wies den Antrag mit der Begründung ab, dass das Gesuch um Neubeurteilung mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 angesichts der Tatsache, dass dem Verurteilten das besagte Urteil bereits am 21. Juli 2022 persönlichen übergeben werden konnte, über ein Jahr verspätet eingereicht worden sei. Damit habe die Aussichtslosigkeit des Gesuchs um neue Beurteilung auf der Hand gelegen, weshalb das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde.