Der Grund, dass letztlich die Frist gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO verpasst wurde, ist im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers anzusiedeln, was eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO ausschliesst (E.9.3 hiervor). 9.4.2 Was den zweiten vorgebrachten Hinderungsgrund der mangelnden Sprach- und Schriftkenntnisse betrifft, wurde einerseits festgehalten, dass der Beschwerdeführer deren Vorhandensein nicht glaubhaft darzulegen vermochte (E. 7.5). Anderer-