_ hat den Beschwerdeführer mündlich über die Möglichkeit, ein Gesuch um Neubeurteilung zu stellen, aufmerksam gemacht und ihn über die geltenden Fristen informiert. Nach dem Telefonat trafen ihn keine besonderen Pflichten, aus eigenem Antrieb weitere Massnahmen zu ergreifen, weshalb ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung, geschweige denn ein grobfahrlässiges Verhalten, vorzuwerfen ist. Der Grund, dass letztlich die Frist gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO verpasst wurde, ist im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers anzusiedeln, was eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO ausschliesst (E.9.3 hiervor).