94 StPO vorläge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dies lediglich im Falle einer notwendigen Verteidigung in Frage, wenn ein grobfahrlässiges Verhalten der Verteidigung festgestellt werden kann, welches nicht der beschuldigten Person anzurechnen ist (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.2; vgl. ausführlich RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auf. 2023, N. 42 ff. zu Art. 94 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Rechtsanwalt H.________ hat den Beschwerdeführer mündlich über die Möglichkeit, ein Gesuch um Neubeurteilung zu stellen, aufmerksam gemacht und ihn über die geltenden Fristen informiert.