9.4.1 Wie die Beschwerdekammer bereits festgehalten hat, sind die Ausführungen der Vorinstanz zu den geltend gemachten Hinderungsgründen nicht zu beanstanden (vgl. E. 7.5 und E. 8.4). So konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt H.________ mangelhaft verteidigt war, wobei auch bei einer mangelhaften Verteidigung nicht automatisch ein Wiederherstellungsgrund gemäss Art. 94 StPO vorläge.