2023, N. 93 zu Art. 94 StPO). Auch wenn dem Beschwerdeführer somit beizupflichten ist, dass die Vorinstanz auf das Gesuch hätte eintreten müssen, ist darin jedoch keine Rechtsverweigerung zu erblicken, zumal sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Gesuch um Neubeurteilung in materieller Hinsicht zu den geltend gemachten Hinderungsgründen (mangelnde Verteidigung und mangelnde Sprachund Schriftkenntnisse) geäussert und das Gesuch im Sinne einer Eventualbegründung abgewiesen hat.