9.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Bestimmungen von Art. 368 StPO zwar denjenigen der Wiederherstellung von Art. 94 StPO vorgehen, sich jedoch einzig auf versäumte Termine beziehe. Im Hinblick auf die (schriftliche) Frist beim Gesuch um Neubeurteilung gebe es keinen Vorbehalt in Art. 94 StPO, weshalb dieser uneingeschränkt zur Anwendung gelange. Indem die Vorinstanz das Gesuch um Fristwiederherstellung nicht materiell behandelt habe, habe sie daher eine Rechtsverweigerung begangen. Der Beschluss sei auch aus diesem Grund aufzuheben und an die Vorinstanz zur inhaltlichen Entscheidung zurückzuweisen.