Die Beschwerdekammer geht mit dem Beschwerdeführer zwar einig, dass es schwierig nachzuvollziehen ist, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber der Verteidigung angeben haben soll, dass er das Urteil nicht erhalten habe, obwohl es ihm zugestellt worden ist. Da der genaue Inhalt des Telefonats der beiden nicht in einer Telefonnotiz festgehalten wurde bzw. diese nicht mehr vorhanden ist, kann der genaue Inhalt des Gesprächs allerdings nicht mehr eruiert werden. Gesamthaft betrachtet ist nicht ersichtlich, inwiefern Rechtsanwalt H.________ eine Sorgfaltspflichtverletzung oder gar ein grobfahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen wäre.