Wie das Regionalgericht korrekterweise schlussfolgerte, ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nicht genügend verteidigt gewesen sein soll und ihm dadurch ein Rechtsnachteil erwachsen wäre. Die Beschwerdekammer geht mit dem Beschwerdeführer zwar einig, dass es schwierig nachzuvollziehen ist, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber der Verteidigung angeben haben soll, dass er das Urteil nicht erhalten habe, obwohl es ihm zugestellt worden ist.