Unbestrittenermassen bestand während der Rechtsmittelfrist zudem Kontakt zwischen Rechtsanwalt H.________ und dem Beschwerdeführer. Daraus darf insgesamt abgeleitet werden, dass nicht nur das Regionalgericht, sondern auch der damalige amtliche Verteidiger wie der Beschwerdeführer davon ausgegangen sind, dass Rechtsanwalt H.________ Letztgenannten nach wie vor amtlich verteidigt. Wie das Regionalgericht korrekterweise schlussfolgerte, ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nicht genügend verteidigt gewesen sein soll und ihm dadurch ein Rechtsnachteil erwachsen wäre.