Gegenteilig geht aus dem Schreiben von Rechtsanwalt H.________ vom 14. Dezember 2023 an das Regionalgericht hervor, dass er den Beschwerdeführer gebeten habe, sich bei ihm zu melden, sollte er das Dispositiv bzw. die Urteilsbegründung erhalten (pag. 79; PEN 23 765). Rechtsanwalt H.________ hat sich beim Gericht m.a.W. nie in der Weise vernehmen lassen, dass er das amtliche Mandat nicht mehr weiterführen möchte. Unbestrittenermassen bestand während der Rechtsmittelfrist zudem Kontakt zwischen Rechtsanwalt H.__