Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass es nicht Rechtsanwalt H.________ war, der den Beschwerdeführer kontaktiert hatte, ableitet, dass sich dieser nicht mehr als eingesetzter Verteidiger «fühlte», kann ihm nicht gefolgt werden. Rechtsanwalt H.________ wurde vom Beschwerdeführer kontaktiert, woraufhin er diesem die nötigen Auskünfte erteilte. Dass er dabei dem Beschwerdeführer mitgeteilt haben soll, dass er aufgrund seiner Auslastung nicht über die nötigen Ressourcen verfüge, um ihn weiter zu verteidigen, wird vom Beschwerdeführer nicht belegt. Gegenteilig geht aus dem Schreiben von Rechtsanwalt H.___