PEN 20 728). Dies muss ebenfalls für die Nachbesprechung bei einem Abwesenheitsurteil gelten. Entsprechend wurde gleichzeitig mit der Zustellung des Urteils inkl. Urteilsbegründung an den Beschwerdeführer auch Rechtsanwalt H.________ mit einem Übermittlungszettel und dem Schreiben an den Beschwerdeführer als Beilage (oder zumindest mit dem Vermerk der Beilage) über die Zustellung informiert. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass es nicht Rechtsanwalt H.________ war, der den Beschwerdeführer kontaktiert hatte, ableitet, dass sich dieser nicht mehr als eingesetzter Verteidiger «fühlte», kann ihm nicht gefolgt werden.