Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Insbesondere liegt keine vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Vorinstanz vor. Wie das Regionalgericht ausführt, gehört die Nachbesprechung eines Urteils zum amtlichen Mandat dazu. Dass auch Rechtsanwalt H.________ diese Meinung vertritt, ergibt sich vorab aus seiner eingereichten Honorarnote vom 6. April 2021, in welcher er die Vor- und Nachbesprechung der Hauptverhandlung mit dem Klienten, wozu auch die Besprechung des Urteils gehört, grundsätzlich einbezieht (pag. 821; PEN 20 728).