16 ben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023 E.2.1.1; BGE 143 I 284 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 8.4 Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.