2020, N 22 zu Art. 3). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d S. 199; Urteile 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2; 6B_307/2016 17. Juni 2016 E. 2.2 und 2.3.4; mit Hinweisen).